2023 Union-Berlin - VfB
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2024 Susanne

Satzung

Satzung VfB Fanclub

Schwaben-Piranhas Reutlingen

 § 1 Name, Sitz und Gründungsdatum

Der VfB Fanclub Schwaben-Piranhas Reutlingen wurde am 09.09.2007 in Pfullingen gegründet.

Der Fanclub ist ein gemeinnütziger, nicht eingetragener Verein (§54, BGB)

 § 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr geht vom 01.07. – 30.06.

 § 3 Zweck des Fanclubs

  1. Sinn und Zweck des Fanclubs sind die optimale Unterstützung des VfB Stuttgart 1893 e.V. bei Heim- und Auswärtsspielen.
  2. Der Fanclub ist politisch neutral und distanziert sich von jeglicher Gewalt.
  3. Im Rahmen des aktiven Clublebens wollen wir den VfB Stuttgart 1893e.V. positiv in der Öffentlichkeit vertreten.
  4. Der Fanclub verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Fanclub ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mitgliederversammlung

  1. Jeweils im ersten Quartal eines Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  2. Sie ist vom Vorstand einzuberufen. Die Einberufung erfolgt zusammen mit der Tagesordnung und der Vertretungsvollmacht schriftlich per Email oder auf dem Postweg.
  3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
    • Entgegennahme der Berichte aller Vorstandsmitglieder
    • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/innen
    • Entlastung und Wahl der Vorstandsmitglieder
    • Entlastung und Wahl der Kassenprüfer/innen
    • Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
    • Satzungsänderungen
    • Beschlussfassung über Anträge

Die Entlastung des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag einer durch die Anwesenden zu bestimmenden Person, die nicht Mitglied des Vorstands ist.

  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sitzungsleiters (in der Regel der/die 1. Vorsitzende oder ein von ihm/ihr benanntes anderes Vorstandsmitglied) den Ausschlag.
    Geheime Abstimmung erfolgt, wenn mindestens ein anwesendes Mitglied dies verlangt.

Nimmt ein Mitglied an der Mitgliederversammlung persönlich nicht teil, kann es sich per Vollmacht durch ein anderes Mitglied, das an der Versammlung teilnimmt, bei der Entlastung und Wahl der Vorstandsmitglieder und bei Änderungsanträgen (sofern diese bei der Einberufung der Mitgliederversammlung bereits bekannt sind) vertreten lassen. Der Bevollmächtigte hat die Vollmacht mit allen erforderlichen Eintragungen und der Unterschrift des Vollmachterteilenden versehen, bei der Mitgliederversammlung im Original vorzulegen.

  1. Anträge sind spätestens zwei Wochen vor der Versammlung per Email oder per Post beim Vorstand einzureichen.
  2. Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  3. In den Vorstand gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Fanclubs es erfordert oder wenn min. 1/5 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt

§ 5 Jahresbeitrag

  1. Der Jahresbeitrag beträgt 35,00 Euro und wird durch eine Bankeinzugsermächtigung vom Konto jedes Mitgliedes zum 01.07. eines Jahres abgebucht.
  2. Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge können nicht mehr erstattet werden.

§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann grundsätzlich jede Person werden, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über die Aufnahme sowie Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Vorstandschaft.
  2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich, einen Monat vor Geschäftsjahresende, beim Vorstand gekündigt werden.
  3. Jedes Mitglied muss einen Gewaltverzicht erklären.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  5. Der Ausschluss erfolgt
    • bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Fanclubs (z.B. wegen unehrenhaften Verhaltens inner- und außerhalb des Fanclubs),
    • bei nicht Entrichtung des Mitgliedsbeitrages,
    • aus sonstigen schwerwiegenden Gründen.
  1. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Fanclub.

 § 7 Vorstand

  1. Der Vorstand muss aus Fanclubmitgliedern bestehen. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Fanclub aus, so erlischt automatisch dessen Organstellung.
  2. Die Organe des Vereins sind
    • der Vorstand
    • die Mitgliederversammlung
  1. Der Vorstand besteht aus dem/der:
    • Vorsitzenden,
    • Kassenwart(in),
    • Schriftführer(in),
    • Sachwart(in).

Der Vorstand soll aus mindestens vier, maximal sechs Personen bestehen.

Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, die Vorstandsmitglieder vertreten sich gegenseitig.

  1. Der Fanclub wird von dem/der 1. Vorsitzenden vertreten.
  2. Der/die Kassenwart(in) verwaltet die Fanclubkasse und hat über Ein- und Ausgaben eine lückenlose Buchhaltung zu führen.
  3. Der/die Sachwart (in) hat über sämtliche Ausgaben von fanclubspezifischer Kleidung und Accessoires Buch zu führen.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.
  5. Alle drei Monate findet eine Vorstandssitzung statt. Dort wird auch über die Neuaufnahme von Mitgliedern entschieden. Hierfür genügt die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

 § 8 Wahl des Vorstands

  1. Die Amtszeit aller Vorstandsmitglieder sowie die der Kassenprüfer/innen beträgt (in aller Regel) 2 Jahre. Der/die 1. Vorsitzende wird (in aller Regel) in den geraden Jahren und alle anderen Vorstandsmitglieder sowie die Kassenprüfer/innen in den ungeraden Jahren gewählt.
  2. Der Vorstand muss von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder gewählt werden.
  3. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes können die verbleibenden Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch in den Vorstand berufen.

 § 9 Kassenprüfung

Die Kassenprüfung ist von zwei Mitgliedern des Fanclubs, zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung durchzuführen.

 § 10 Fanclubauflösung

  1. Die Auflösung des Fanclubs erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der anwesenden Mitglieder für die Auflösung des Fanclubs stimmen müssen.
  2. Bei Auflösung des Fanclubs wird das gesamte Vermögen an den VfB Stuttgart 1893 e.V. - Fussballjugend - gespendet.

 

 

                     Reutlingen, den 12.07.2023       

                                                                                                                                  Unterschrift 1. Vorsitzender

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